OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.08.1993 (3 Ws 376/93) - DRsp Nr. 1994/8731
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.08.1993 - Aktenzeichen 3 Ws 376/93
DRsp Nr. 1994/8731
1. Das Verfahren nach der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht gilt gemäß § 15BRAGO als neue Instanz. Diese Vorschrift gilt auch für das Strafverfahren, so daß durch die Zurückverweisung nach § 354StPO gebührenrechtlich ein neuer Rechtszug eröffnet wird.2. Die isolierte Tätigkeit eines Pflichtverteidigers in dem Stadium zwischen der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht und der neuen Hauptverhandlung ist nach § 84BRAGO gesondert erstattungsfähig, wenn für die Hauptverhandlung an seiner Stelle ein anderer Pflichtverteidger beigeordnet wird.