OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.08.1993
3 Ws 376/93
Normen:
BRAGO §§ 15, 84, 85 ; StPO § 354 ;
Fundstellen:
StV 1993, 653 (Ls)

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.08.1993 (3 Ws 376/93) - DRsp Nr. 1994/8731

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.08.1993 - Aktenzeichen 3 Ws 376/93

DRsp Nr. 1994/8731

1. Das Verfahren nach der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht gilt gemäß § 15 BRAGO als neue Instanz. Diese Vorschrift gilt auch für das Strafverfahren, so daß durch die Zurückverweisung nach § 354 StPO gebührenrechtlich ein neuer Rechtszug eröffnet wird. 2. Die isolierte Tätigkeit eines Pflichtverteidigers in dem Stadium zwischen der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht und der neuen Hauptverhandlung ist nach § 84 BRAGO gesondert erstattungsfähig, wenn für die Hauptverhandlung an seiner Stelle ein anderer Pflichtverteidger beigeordnet wird.

Normenkette:

BRAGO §§ 15, 84, 85 ; StPO § 354 ;
Fundstellen
StV 1993, 653 (Ls)