I.
Das Amtsgericht - Jugendrichter - hat den Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Kokain - schuldig gesprochen. Es hat ihn verwarnt und gegen ihn auf vier Tage Kurzarrest erkannt. Die sichergestellten Betäubungsmittel sind eingezogen und das ebenfalls sichergestellte Bargeld in Höhe von 50,-- DM für verfallen erklärt worden.
Weiterhin heißt es in dem Urteilsausspruch:
"Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte."
In den Urteilsgründen ist hierzu lediglich ausgeführt:
"Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 465 StPO. "
Gegen das Urteil des Jugendrichters hat der Angeklagte mit Schrift seines Verteidigers vom 8. Oktober 1998 formgerecht und rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO hat er mit weiterer Schrift des Verteidigers vom 28. Oktober 1998 das Rechtsmittel als Revision bezeichnet und diese u.a. wie folgt begründet:
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|