OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.03.1999
5 Ss 28/99 - 13/99 I
Normen:
StPO §§ 333 ff, § 464 Abs. 3 ; JGG ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1999, 252
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf 60 Js 2805/98 ,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.03.1999 (5 Ss 28/99 - 13/99 I) - DRsp Nr. 2001/387

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.03.1999 - Aktenzeichen 5 Ss 28/99 - 13/99 I

DRsp Nr. 2001/387

»Beanstandet der Angeklagte mit seiner gegen ein jugendrichterliches Urteil eingelegten Revision allein die Nichtanwendung des § 74 JGG (Absehen von der Kosten- und Auslagenauferlegung), so ist das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung anzusehen, über die nicht das Revisionsgericht, sondern die Jugendkammer zu entscheiden hat.«

Normenkette:

StPO §§ 333 ff, § 464 Abs. 3 ; JGG ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Jugendrichter - hat den Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Kokain - schuldig gesprochen. Es hat ihn verwarnt und gegen ihn auf vier Tage Kurzarrest erkannt. Die sichergestellten Betäubungsmittel sind eingezogen und das ebenfalls sichergestellte Bargeld in Höhe von 50,-- DM für verfallen erklärt worden.

Weiterhin heißt es in dem Urteilsausspruch:

"Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte."

In den Urteilsgründen ist hierzu lediglich ausgeführt:

"Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 465 StPO. "

Gegen das Urteil des Jugendrichters hat der Angeklagte mit Schrift seines Verteidigers vom 8. Oktober 1998 formgerecht und rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO hat er mit weiterer Schrift des Verteidigers vom 28. Oktober 1998 das Rechtsmittel als Revision bezeichnet und diese u.a. wie folgt begründet: