OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.05.1994 (10 W 164/93) - DRsp Nr. 1997/2530
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.05.1994 - Aktenzeichen 10 W 164/93
DRsp Nr. 1997/2530
Obwohl § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO auf den bisherigen Sach- und Streitstand abstellt, dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerderechtszug dann verwertet werden, wenn dies ohne zeitraubende Beweisaufnahme möglich ist und dem Gegner rechtliches Gehör gewährt worden ist.