Anmerkungen:
Die BRAGO geht davon aus, daß die Gebühren Pauschgebühren sind und daher die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in einer Angelegenheit abdecken, §§ 13 Abs. 1, 87 BRAGO, und daß der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern kann, § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO. In gleicher Weise geht die BRAGO davon aus, daß der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit auch dann die Gebühren nur einmal erhält, wenn es sich um mehrere Auftraggeber handelt, § 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO, mit den Ausgleichsmöglichkeiten:
- im Falle von Wertgebühren:
Zusammenrechnen mehrerer Gegenstände nach § 7 Abs. 2 BRAGO, wenn jeder der mehreren Auftraggeber seinen eigenen Gegenstand einbringt oder Erhöhung der Geschäftsgebühr pro Auftraggeber nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist und soweit die mehreren Auftraggeber an ihm gemeinschaftlich beteiligt sind,
- bei Betragsrahmengebühren:
Erhöhung des Mindest- und Höchstbetrages pro Auftraggeber nach § 6 Abs. 1 S. 3 BRAGO.
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