OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.04.2007
III-3 Ws 94/07
Normen:
StPO § 304 Abs. 1 § 309 Abs. 2 ; RVG § 48 Abs. 5 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 KLs 13/06

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.04.2007 (III-3 Ws 94/07) - DRsp Nr. 2007/12130

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2007 - Aktenzeichen III-3 Ws 94/07

DRsp Nr. 2007/12130

»1. Gegen die Ablehnung der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung ist die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, wobei dem Pflichtverteidiger ein eigenes Beschwerderecht zusteht. 2. Für die nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG zu treffende Entscheidung ist die Strafkammer funktionell zuständig, nicht der Vorsitzende allein. 3. Hat der Vorsitzende an Stelle der funktionell zuständigen Strafkammer die Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt, erlässt der Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts als das auch der Strafkammer übergeordnete Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst.«

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 1 § 309 Abs. 2 ; RVG § 48 Abs. 5 Satz 3 ;

Gründe:

I.