OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.03.2000
1 Ws 1041/99
Normen:
JVEG § 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; StPO § 141 § 464a Abs. 2 § 467 Abs. 1 ; ZuSEG § 9 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 320
StV 2000, 434
VRS 99, 58
Vorinstanzen:
StA Krefeld 9 Js 731/95 ,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.03.2000 (1 Ws 1041/99) - DRsp Nr. 2000/5825

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 1 Ws 1041/99

DRsp Nr. 2000/5825

»1. Ist dem freigesprochenen Angeklagten ein auswärtiger Pflichtverteidiger beigeordnet worden, so können die Kosten der der Vorbereitung der Hauptverhandlung dienenden Besuche des Angeklagten bei seinem Verteidiger als notwendige Auslagen auch dann gegen die Staatskasse festgesetzt werden, wenn die Besuche vor der Beiordnung des Verteidigers stattgefunden haben. 2. Die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten, die durch notwendige Besuche des freigesprochenen Angeklagten bei seinem auswärtigen Pflichtverteidiger entstanden sind, richtet sich nach den Regeln des § 9 ZSEG, die für die Entschädigung von Zeugen gelten. 3. Die Regelung des § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO (Entschädigung des freigesprochenen Angeklagten für eine notwendige Zeitversäumnis nach den für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften) stellt lediglich eine den Umfang und die Höhe der Entschädigung betreffende Rechtsfolgenverweisung dar.«

Normenkette:

JVEG § 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; StPO § 141 § 464a Abs. 2 § 467 Abs. 1 ; ZuSEG § 9 ;

Gründe

I.

Durch rechtskräftiges Urteil vom 10. Februar 1999 hat das Landgericht den früheren Angeklagten freigesprochen und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.