OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.01.1995
10 W 137/94
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, §§ 32, 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJWE-WettbR 1996, 42
OLGReport-Düsseldorf 1995, 178
wrp 1995, 499

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.01.1995 (10 W 137/94) - DRsp Nr. 1998/6837

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.01.1995 - Aktenzeichen 10 W 137/94

DRsp Nr. 1998/6837

»1. Die außergerichtlichen Kosten für die Fertigung einer Schutzschrift, welche vor Rechtshängigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei dem Prozeßgericht eingeht, sind nach einer kostenfälligen Zurückweisung des Antrags im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn die Schrift durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt verfaßt wurde. wurde. 2. Enthält die Schutzschrift nur einen Prozeßantrag, so steht dem Rechtsanwalt nur die halbe Prozeßgebühr zu.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, §§ 32, 40 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJWE-WettbR 1996, 42
OLGReport-Düsseldorf 1995, 178
wrp 1995, 499