OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.01.1995 (10 W 137/94) - DRsp Nr. 1998/6837
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.01.1995 - Aktenzeichen 10 W 137/94
DRsp Nr. 1998/6837
»1. Die außergerichtlichen Kosten für die Fertigung einer Schutzschrift, welche vor Rechtshängigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei dem Prozeßgericht eingeht, sind nach einer kostenfälligen Zurückweisung des Antrags im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn die Schrift durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt verfaßt wurde. wurde.2. Enthält die Schutzschrift nur einen Prozeßantrag, so steht dem Rechtsanwalt nur die halbe Prozeßgebühr zu.«