OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.06.1995 (1 Ws 439/95) - DRsp Nr. 1996/21994
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 439/95
DRsp Nr. 1996/21994
»Es stellt keinen Erfolg der Berufung im kostenrechtlichen Sinn dar, wenn die im Berufungsrechtszug allein erreichte Herabsetzung der Höhe der Tagessätze der Geldstrafe auf der seit dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten beruht.«