In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse, die dem Antragsteller bekanntgegeben worden ist und auf die insoweit Bezug genommen wird, hält der Senat wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO für gegeben.
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