OLG Düsseldorf vom 29.05.1984
10 W 99/84
Normen:
BRAGO § 35, § 33 Abs.1; ZPO § 331 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp IV(477)210g
MDR 1984, 950
VersR 1984, 1173

OLG Düsseldorf - 29.05.1984 (10 W 99/84) - DRsp Nr. 1992/8144

OLG Düsseldorf, vom 29.05.1984 - Aktenzeichen 10 W 99/84

DRsp Nr. 1992/8144

g. Die Verhandlungsgebühr entsteht nicht, wenn im schriftlichen Verfahren gem. § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil erlassen worden ist, ohne daß ein diesbezüglicher Antrag gestellt worden war.

Normenkette:

BRAGO § 35, § 33 Abs.1; ZPO § 331 Abs.3;

»... Dem Wortlaut [des § 35 BRAGebO] ist in Verbindung mit der in Bezug genommenen Verfahrensvorschrift des § 331 Abs. 3 ZPO zu entnehmen, daß das Entstehen der Ä nach § 33 Abs. 1 BRAGebO ohnehin nur gerechtfertigten - halben Verhandlungsgebühr nicht nur von der Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung, sondern auch von einem darauf gerichteten Antrag der klagenden Partei abhängt. Dem entsprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Rechtsanwalt eine angemessene Vergütung für eine (besonders sorgfältige mit erhöhter Verantwortung verbundene) schriftsätzliche Vorarbeit zu geben, die eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erst ermöglicht [folgen Rechtspr.- und LitHinw.].