OLG Düsseldorf vom 28.08.1985
1 Ws 384/85
Normen:
StPO §§ 464 a, 464 b ;
Fundstellen:
AnwBl 1986, 158
DRsp IV(466)193d-e
Rpfleger 1986, 29

OLG Düsseldorf - 28.08.1985 (1 Ws 384/85) - DRsp Nr. 1992/8081

OLG Düsseldorf, vom 28.08.1985 - Aktenzeichen 1 Ws 384/85

DRsp Nr. 1992/8081

d-e. Erstattungsfähigkeit der vom früheren Angeklagten für die Einholung von 7 Privatgutachten aufgewendeten Kosten nur in Ausnahmefällen, (e) so für ein Gutachten über eine rechtlich äußerst schwierige Frage des Völkerrechts (Anerkennung des Angeklagten als Sonderbotschafter).

Normenkette:

StPO §§ 464 a, 464 b ;

(d) »... Zu [den notwendigen, aus der Staatskasse zu erstattenden] Auslagen zählen alle dem früheren Angekl. erwachsenen, in Geld meßbaren Aufwendungen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlieh waren (Schikora, in: KK, StPO, Rdnr. 6 zu § 464 a) oder seinem berechtigten Schutzinteresse entsprachen (Kleinknecht/Meyer, StPO, 37. Aufl., Rdnr. 15 zu § 464 a; OLG Karlsruhe JurBüro 1976, 68). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aufwendungen in nachträglicher Schau objektiv geboten waren. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschuldigte die Aufwendungen zum Zeitpunkt der Entstehung aus seiner Sicht bei verständiger Betrachtungsweise als für seine Verteidigung erforderlich ansehen konnte bzw. durfte (OLG Koblenz OLGSt N. F., Nr. 1 zu § 464 b StPO).