(d) »... Zu [den notwendigen, aus der Staatskasse zu erstattenden] Auslagen zählen alle dem früheren Angekl. erwachsenen, in Geld meßbaren Aufwendungen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlieh waren (Schikora, in: KK, StPO, Rdnr. 6 zu § 464 a) oder seinem berechtigten Schutzinteresse entsprachen (Kleinknecht/Meyer, StPO, 37. Aufl., Rdnr. 15 zu § 464 a; OLG Karlsruhe JurBüro 1976, 68). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aufwendungen in nachträglicher Schau objektiv geboten waren. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschuldigte die Aufwendungen zum Zeitpunkt der Entstehung aus seiner Sicht bei verständiger Betrachtungsweise als für seine Verteidigung erforderlich ansehen konnte bzw. durfte (OLG Koblenz OLGSt N. F., Nr. 1 zu § 464 b StPO).
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