OLG Düsseldorf, vom 27.08.1993 - Aktenzeichen 1 Ws 667/93
DRsp Nr. 1993/3806
»1. Grundlage für die im Kostenfestsetzungsverfahren zu treffende Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Auslagen ist allein die gerichtliche Auslagenentscheidung. Diese ist selbst dann für das Festsetzungsverfahren bindend, wenn sie inhaltlich fehlerhaft ist.2. Zur Auslagenfestsetzung im Falle des Teilfreispruchs und der teilweisen Verfahrenseinstellung.«