»... Der Senat hat bis zum Inkrafttreten des StVÄG 1987 vom 27. 1. 1987 (BGBl. I S. 475) in Übereinstimmung mit der in der Rechtspr. vorherrschenden Rechtsansicht die Auffassung vertreten, daß eine Entscheidung über die Kosten und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen dann nicht mehr mit der durch § 464 Abs. 3 StPO statthaften sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, wenn die Entscheidung zur Hauptsache nicht mehr anfechtbar ist. Dies hat gemäß § 46 OWiG auch für das Bußgeldverfahren zu gelten. In dieser Verfahrensart hielt der Senat .. eine Entscheidung zur Hauptsache dann nicht mehr für anfechtbar, wenn dem Antrag eines Betroff., die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 OWiG zuzulassen, nicht stattgegeben wurde (vgl. Senatsentscheidung [in] DAR 1985,
Diese Ansicht kann seit dem 1. 4. 1987, dem Tag des Inkrafttretens des StVÄG 1987, nicht mehr aufrechterhalten werden. Durch dieses Gesetz ist die Bestimmung des § 464 Abs. 3 StPO, die gemäß § 46 OWiG auch im Bußgeldverfahren anzuwenden ist, geändert worden. [Folgt Wiedergabe der Neufassung des §
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