OLG Düsseldorf vom 22.08.1985
3 WF 137/85
Normen:
GKG § 17 Abs.1, § 20 ;
Fundstellen:
DRsp IV(474)63a
FamRZ 1985, 1155

OLG Düsseldorf - 22.08.1985 (3 WF 137/85) - DRsp Nr. 1992/8082

OLG Düsseldorf, vom 22.08.1985 - Aktenzeichen 3 WF 137/85

DRsp Nr. 1992/8082

a. Begrenzung des Streitwerts für ein Arrestverfahren in Unterhaltssachen auf den Streitwert im Hauptsacheverfahren.

Normenkette:

GKG § 17 Abs.1, § 20 ;

»...Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, daß grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO der Streitwert für ein Arrestverfahren nach dem Wert des zu sichernden Anspruchs nach freiem Ermessen des Gerichts zu schätzen ist und dabei je nach Sachlage 1/3 oder die Hälfte des Wertes des zu sichernden Hauptanspruchs angemessen sein kann .. .

Grundsätzlich darf aber im Ergebnis der Streitwert für das Arrestverfahren nicht höher sein als der Streitwert für das Hauptverfahren.