»...Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, daß grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO der Streitwert für ein Arrestverfahren nach dem Wert des zu sichernden Anspruchs nach freiem Ermessen des Gerichts zu schätzen ist und dabei je nach Sachlage 1/3 oder die Hälfte des Wertes des zu sichernden Hauptanspruchs angemessen sein kann .. .
Grundsätzlich darf aber im Ergebnis der Streitwert für das Arrestverfahren nicht höher sein als der Streitwert für das Hauptverfahren.
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