»Auch wenn das Revisionsgericht über die Revision des Angekl. durch Beschluß gemäß § 349 Abs.2 StPO entscheidet und die gegen dasselbe Urteil gerichtete Revision der StA durch Urteil verwirft, handelt es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit, in der dem Verteidiger für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren nur einmal ein Gebührenanspruch zusteht.«