»... Nach § 473 Abs. 3 StPO sind die notwendigen Auslagen eines Verfahrensbeteiligten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sein auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränktes Rechtsmittel Erfolg hat. Ein erfolgreiches Rechtsmittel in diesem Sinne liegt vor, wenn der Beschwerdef. sein erklärtes Ziel im wesentlichen erreicht hat (vgl. RGSt 63, 311).
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