Zwar habe der Senat bislang in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung die Auffassung vertreten, daß die einem freigesprochenen Angekl. aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren grundsätzlich um die aus der Staatskasse bereits gezahlten Gebühren eines neben dem Wahlverteidiger tätig gewordenen Pflichtverteidigers zu kürzen seien, weil die Verweisung in § 464 a Abs. Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO zwangsläufig zur Folge habe, daß gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur die Kosten eines Verteidigers erstattet werden könnten.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|