OLG Düsseldorf vom 21.12.1984
1 Ws 121/84
Normen:
StPO § 464 a Abs.2 Nr.2; ZPO § 91 Abs.2 S.3;
Fundstellen:
DRsp IV(466)191b
MDR 1985, 606
NStZ 1985, 235
Rpfleger 1985, 163

OLG Düsseldorf - 21.12.1984 (1 Ws 121/84) - DRsp Nr. 1992/8118

OLG Düsseldorf, vom 21.12.1984 - Aktenzeichen 1 Ws 121/84

DRsp Nr. 1992/8118

b. Erstattungsfähige Auslagen für einen Rechtsanwalt (Abs. 2 Nr. 2) (b) sind im Falle der Nichtverurteilung die Wahlverteidigerkosten ohne Anrechnung der Vergütung eines Ä aus vom früheren Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen Ä zusätzlich bestellten Pflichtverteidigers (hier: vorsorgliche Beiordnung im Hinblick auf die lange Dauer der Hauptverhandlung).

Normenkette:

StPO § 464 a Abs.2 Nr.2; ZPO § 91 Abs.2 S.3;

Zwar habe der Senat bislang in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung die Auffassung vertreten, daß die einem freigesprochenen Angekl. aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren grundsätzlich um die aus der Staatskasse bereits gezahlten Gebühren eines neben dem Wahlverteidiger tätig gewordenen Pflichtverteidigers zu kürzen seien, weil die Verweisung in § 464 a Abs. Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO zwangsläufig zur Folge habe, daß gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur die Kosten eines Verteidigers erstattet werden könnten.