»Der Gläubiger eines Geldanspruches kann diesen nach freier Wahl im Mahnverfahren oder im ordentlichen Verfahren geltend machen. Wählt er das Mahnverfahren, so ist das AG des Gläubigerwohnsitzes zum Erlaß des Mahnbescheides ausschließlich zuständig (§ 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Begründet der Gesetzgeber jedoch eine solche ausschließliche Zuständigkeit, so ist es nicht Aufgabe der Gerichte, dadurch entstehende Mehrkosten mittels einer restriktiven Auslegung des § 91 ZPO abzufangen. Das kann auch nicht dadurch geschehen, daß man eine Abwehr des angemahnten Anspruches durch Widerspruch des Schuldners »prognostiziert« und damit dem Gläubiger die Bemühung aufbürdet, sich sogleich an einen Anwalt zu wenden, der bei dem Streitgericht zugelassen ist, an das nach Einlegung des Widerspruches der Rechtsstreit gemäß § 696 Abs. 1 ZPO zwingend abzugeben ist. Der Gläubiger kann sich vielmehr zunächst an den Anwalt wenden, der bei dem Mahngericht zugelassen ist (§§ 18 Abs. 1, 23 BRAO). Daher wird unwiderlegbar vermutet, daß die Mandatierung dieses Anwalts am Gericht des ausschließlichen Gerichtsstandes notwendig war.
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