OLG Düsseldorf vom 21.04.1988
10 W 31/88
Normen:
ZPO § 91, § 689 Abs.2 S.1, § 696 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(409)241a
MDR 1988, 679
Rpfleger 1988, 379

OLG Düsseldorf - 21.04.1988 (10 W 31/88) - DRsp Nr. 1992/7896

OLG Düsseldorf, vom 21.04.1988 - Aktenzeichen 10 W 31/88

DRsp Nr. 1992/7896

a. Mögliche Erstattung der Vergütung eines beim Mahngericht zugelassenen Rechtsanwalts ungeachtet der Frage, ob Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erwarten war oder nicht.

Normenkette:

ZPO § 91, § 689 Abs.2 S.1, § 696 Abs.1;

»Der Gläubiger eines Geldanspruches kann diesen nach freier Wahl im Mahnverfahren oder im ordentlichen Verfahren geltend machen. Wählt er das Mahnverfahren, so ist das AG des Gläubigerwohnsitzes zum Erlaß des Mahnbescheides ausschließlich zuständig (§ 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Begründet der Gesetzgeber jedoch eine solche ausschließliche Zuständigkeit, so ist es nicht Aufgabe der Gerichte, dadurch entstehende Mehrkosten mittels einer restriktiven Auslegung des § 91 ZPO abzufangen. Das kann auch nicht dadurch geschehen, daß man eine Abwehr des angemahnten Anspruches durch Widerspruch des Schuldners »prognostiziert« und damit dem Gläubiger die Bemühung aufbürdet, sich sogleich an einen Anwalt zu wenden, der bei dem Streitgericht zugelassen ist, an das nach Einlegung des Widerspruches der Rechtsstreit gemäß § 696 Abs. 1 ZPO zwingend abzugeben ist. Der Gläubiger kann sich vielmehr zunächst an den Anwalt wenden, der bei dem Mahngericht zugelassen ist (§§ 18 Abs. 1, 23 BRAO). Daher wird unwiderlegbar vermutet, daß die Mandatierung dieses Anwalts am Gericht des ausschließlichen Gerichtsstandes notwendig war.