OLG Düsseldorf vom 21.03.1985
10 W 38/85
Normen:
BRAGO § 61 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
DRsp IV(477)218b
Rpfleger 1985, 508

OLG Düsseldorf - 21.03.1985 (10 W 38/85) - DRsp Nr. 1992/8104

OLG Düsseldorf, vom 21.03.1985 - Aktenzeichen 10 W 38/85

DRsp Nr. 1992/8104

Im Durchgriffserinnerungsverfahren entsteht ausschließlich die Beschwerdegebühr nach Abs. 1 Nr. 1.

Normenkette:

BRAGO § 61 Abs.1 Nr.1;

»Gegenüber der ganz überwiegend vertretenen Auffassung haben der entscheidende Senat (JurBüro 1972, 424, 425, 1979, 64 [=Rpfleger 1972, 265; 1979, 76]=, das OLG Hamm (Rpfleger 1971, 14 und JurBüro 1979, 1327= sowie Hartmann (21. Aufl., § 61 BRAGO, Anm. 3) und Schumann/Geißinger (2. Aufl., § 61 BRAGO, Anm. 9) Erwachsen und Erstattbarkeit von je einer Gebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO (jeweils nebst Auslagen und Mehrwertsteuer) angenommen. Der Senat hat unter Ausschaltung verfahrensrechtlicher Gesichtspunkte kostenrechtlich in der Durchgriffserinnerung keine Besonderheiten gesehen und insoweit an dem vor Einführung dieses Rechtsinstituts bestehenden Zustand der durch richterliche Entscheidung zu bescheidenden Erinnerung und der gegen diese richterliche Entscheidung gerichteten Beschwerde, der beide Gebühren erwachsen ließ, gebührenrechtlich festgehalten .. .