»... Unstreitig war der Kl. zwar seit 1974 ständiger Rechtsberater der Ä 1981 verstorbenen Ä Frau A, deren Alleinerbe der Bekl. ist. Über seine fortlaufende Tätigkeit erteilte der Kl. halbjährliche Honorarrechnungen, die Ä mit einer Ausnahme Ä jeweils ein »Pauschalhonorar« in Höhe von 7 500 DM vorsahen. Ob dieser Abrechnungsweise, wie der Bekl. behauptet, die Vereinbarung eines regelmäßig zu zahlenden Pauschalhonorars zwischen dem Kl. und Frau A zugrunde lag, ist jedoch zweifelhaft.
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