»Schon dem Wortlaut nach wurde durch den Beschluß der Kl. nicht etwa PKH [Prozeßkostenhilfe] bewilligt (§§ 114, 122 Abs. 1ZPO). Es wurde ihr vielmehr ein Verkehrsanwalt beigeordnet (§ 121 Abs. 3ZPO), also eine Entscheidung getroffen, gegen die das Gesetz
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