»Die Kosten für die zurückgewiesene sofortige Beschwerde des Kostenschuldners dürfen nicht gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Erhebung bleiben. Dies setzte eine unrichtige Sachbehandlung voraus. In der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde liegt aber keine unrichtige Sachbehandlung. Der Kostenschuldner will sich ersichtlich darauf berufen, daß das LG im Versäumnisverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO irrtümlich ohne seinen Ä des Kl. im Prozeß Ä Antrag entschieden hat. Diese unrichtige Sachbehandlung ist aber für die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht ursächlich gewesen. Ursächlichkeit zwischen unrichtiger Sachbehandlung und Entstehung von Kosten ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn die Partei gerade aufgrund des Mangels ein Rechtsmittel eingelegt hat, selbst wenn die Einlegung objektiv vermeidbar war (BGH LM GKG § 7 a. F. Nr. 3; Hartmann, ZPO 21. Aufl. § 8 GKG Anm. 2 C).
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