»Die Antragsteller [AntrSt.] haben von der Antragsgegnerin [AntrG.] ein Grundstück mit einem darauf zu errichtenden Haus »gekauft«. Sie haben eine einstw. Verfügung beantragt, durch welche der AntrG. aufgegeben werden sollte, ihnen den Bezug des Hauses zu gestatten. Das LG hat den Streitwert für das Verfahren der einstw. Verfügung entsprechend dem »Kaufpreis« auf 475 300 DM festgesetzt.
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