OLG Düsseldorf vom 15.07.1985
9 W 58/85
Normen:
GKG § 20 Abs.1; ZPO § 3, § 6 ;
Fundstellen:
AnwBl 1986, 36
DRsp IV(408)158a

OLG Düsseldorf - 15.07.1985 (9 W 58/85) - DRsp Nr. 1992/8088

OLG Düsseldorf, vom 15.07.1985 - Aktenzeichen 9 W 58/85

DRsp Nr. 1992/8088

a. Streitwertbemessung (a) für einen im einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgten Anspruch auf vorläufige Besitzverschaffung an einem Haus;

Normenkette:

GKG § 20 Abs.1; ZPO § 3, § 6 ;

»Die Antragsteller [AntrSt.] haben von der Antragsgegnerin [AntrG.] ein Grundstück mit einem darauf zu errichtenden Haus »gekauft«. Sie haben eine einstw. Verfügung beantragt, durch welche der AntrG. aufgegeben werden sollte, ihnen den Bezug des Hauses zu gestatten. Das LG hat den Streitwert für das Verfahren der einstw. Verfügung entsprechend dem »Kaufpreis« auf 475 300 DM festgesetzt.