»Nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Mit der Verweisung auf § 91 Abs. 2 ZPO und damit auch auf dessen Satz 3 wird klargestellt, daß unabhängig von der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache i. d. R. nur die Kosten eines hinzugezogenen Wahlverteidigers der Staatskasse überbürdet werden können, falls nach der zugrunde liegenden Kostenentscheidung die Staatskasse die notwendigen Auslagen eines Angekl. zu tragen hat ([u. a.] Senat AnwBl 1985, 592).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|