OLG Düsseldorf vom 15.05.1986
1 Ws 388/86
Normen:
StPO § 464 a Abs.2 Nr.2; ZPO § 91 Abs.2 S.3;
Fundstellen:
DRsp IV(466)197b
Rpfleger 1986, 444

OLG Düsseldorf - 15.05.1986 (1 Ws 388/86) - DRsp Nr. 1992/8030

OLG Düsseldorf, vom 15.05.1986 - Aktenzeichen 1 Ws 388/86

DRsp Nr. 1992/8030

b. Erstattungsfähige Aufwendungen für einen Rechtsanwalt (§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO): (b) gebotene Anrechnung der aus der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigervergütung auf die Kosten eines Wahlverteidigers, den der Angeklagte (Verurteilte) zusätzlich Ä nach gerichtlicher Beiordnung des Pflichtverteidigers Ä beauftragt hatte (hier: für das Revisionsverfahren).

Normenkette:

StPO § 464 a Abs.2 Nr.2; ZPO § 91 Abs.2 S.3;

»Nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Mit der Verweisung auf § 91 Abs. 2 ZPO und damit auch auf dessen Satz 3 wird klargestellt, daß unabhängig von der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache i. d. R. nur die Kosten eines hinzugezogenen Wahlverteidigers der Staatskasse überbürdet werden können, falls nach der zugrunde liegenden Kostenentscheidung die Staatskasse die notwendigen Auslagen eines Angekl. zu tragen hat ([u. a.] Senat AnwBl 1985, 592).