OLG Düsseldorf, vom 13.06.1986 - Aktenzeichen 4 Ws 161/86
DRsp Nr. 1992/8024
d. Zulässige sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3StPO) des Angeklagten gegen die ihn belastende Kosten- und Auslagenentscheidung bei VerfahrenseinsteIlung nach § 206 a sowie § 260 Abs. 3StPO. e. Umfang der Erstattung der dem Angeklagten im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen im Falle der Ä gemäß § 260 Abs. 3StPO in der Hauptverhandlung erfolgten Ä Einstellung des Verfahrens wegen Strafklageverbrauchs (keine Überbürdung der durch die Berufungsverhandlung entstandenen Verteidigerkosten auf die Staatskasse, sofern der Angeklagte es unterlassen hat, rechtzeitig auf ein wegen derselben Tat gegen ihn bereits ergangenes Urteil hinzuweisen).