OLG Düsseldorf vom 12.03.1986
2 WF 28/86
Normen:
GKG § 12 Abs.2 S.2;
Fundstellen:
DRsp IV(474)65a-c
FamRZ 1986, 706

OLG Düsseldorf - 12.03.1986 (2 WF 28/86) - DRsp Nr. 1992/8045

OLG Düsseldorf, vom 12.03.1986 - Aktenzeichen 2 WF 28/86

DRsp Nr. 1992/8045

a-c. Berücksichtigung streitwertmindernder Faktoren bei der Bestimmung der Einkommensverhältnisse für die Streitwertbemessung in Ehesachen: (a) Unterhaltspflichten gegenüber Kindern; (b-c) erhebliche Schulden, (c) es sei denn, daß ihnen entsprechende Vermögenswerte gegenüberstehen und sie insoweit in die Bemessung der Vermögensverhältnisse einzubeziehen sind.

Normenkette:

GKG § 12 Abs.2 S.2;

»...In Ehesachen [ist] den Einkommensverhältnissen in der Weise Rechnung zu tragen, daß als Einsatzbetrag das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute zugrundegelegt wird (§ 12 Abs. 2 Satz 2 GKG). ...

(a) Dieses Nettoeinkommen ist indes nur ein Bestimmungsfaktor. Nach herrschender Auffassung, die auch der Senat in ständ. Rechtspr. vertreten hat, wirkt sich daneben z.B. das Vorhandensein von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern streitwertmindernd aus, weil durch die Unterhaltsbelastung die wirtschaftliche Lage der Eheleute auf längere Dauer erheblich beeinflußt wird .. .

In Übereinstimmung mit einer Reihe anderer OLGe (vgl. die Nachweise bei Haberzettl, Streitwert und Kosten in Ehe- und Familiensachen, 2. Aufl. 1985, A 2, Rz. 11) und insbesondere den anderen Familiensenaten des OLG Düsseldorf erachtet der Senat je Kind einen Abzug vom Monatseinkommen in Höhe von 300 DM für gerechtfertigt.