OLG Düsseldorf, vom 10.12.1992 - Aktenzeichen 1 Ws 975/92
DRsp Nr. 1993/1687
»Hat das Revisionsgericht übersehen, daß der Verletzte als Nebenkläger zugelassen worden ist, und hat es deshalb in seinem die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs.2 StPO verwerfenden Beschluß keine Entscheidung über die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den Angeklagten nach § 473 Abs.1 Satz 2 StPO getroffen, so kann es diese Entscheidung in dem Verfahren nach § 33 aStPO nachholen.«