»Die vorläufig vollstreckbar u. a. zu Unterlassung und Auskunft verurteilt gewesene Bekl., die auf ihre Revision hin im Rechtsstreit obsiegt und eine rechtskräftige Klageabweisung erwirkt hat, hatte von der ihr gemäß §§ 708 Ziffer 10, 711 Satz 1, 108 ZPO nachgelassenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und der Kl. für rund 1 Jahr und 4 Monate eine Bankbürgschaft als Sicherheit gestellt. ...
Die Kl. zieht die Erforderlichkeit, eine Bankbürgschaft als Sicherheit zu leisten, und damit die Notwendigkeit der für dieses Sicherungsmittel aufgewendeten Kosten in Zweifel. Die damit angesprochene Voraussetzung der Erstattbarkeit von Kosten der Rechtsverteidigung, die § 91 Abs. 1 ZPO normiert, ist hier im Hinblick auf die streitigen Bürgschaftskosten jedoch gegeben.
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