OLG Düsseldorf, vom 08.01.1990 - Aktenzeichen 2 Ws 608/89
DRsp Nr. 1992/7779
Im Hinblick auf das Gebot der prozessualen Waffengleichheit können Kosten für ein privat eingeholtes Gutachten als notwendige Auslagen im Sinne des § 464 a Abs. 2StPO jedenfalls dann erstattet werden, wenn der Gegenstand der Strafverfolgung - hier: unrechtmäßiger Bezug von Subventionen für Mehllieferungen - besondere Sachkunde erfordert und die ohnehin schon fachkundige Ermittlungsbehörde sich zusätzlich durch Fachgutachten unterstützen läßt.Die Kosten für einen Privatgutachter sind im Rahmen des § 464a Abs. 2StPO zu erstatten, wenn nur auf diese Weise eine sachkundige Unterweisung des Verteidigers zu erreichen war.