OLG Düsseldorf vom 08.01.1990
2 Ws 608/89
Normen:
StPO § 464 a Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(466)212b
MDR 1990, 744
NStZ 1991, 353
Rpfleger 1990, 387
StV 1990, 362

OLG Düsseldorf - 08.01.1990 (2 Ws 608/89) - DRsp Nr. 1992/7779

OLG Düsseldorf, vom 08.01.1990 - Aktenzeichen 2 Ws 608/89

DRsp Nr. 1992/7779

Im Hinblick auf das Gebot der prozessualen Waffengleichheit können Kosten für ein privat eingeholtes Gutachten als notwendige Auslagen im Sinne des § 464 a Abs. 2 StPO jedenfalls dann erstattet werden, wenn der Gegenstand der Strafverfolgung - hier: unrechtmäßiger Bezug von Subventionen für Mehllieferungen - besondere Sachkunde erfordert und die ohnehin schon fachkundige Ermittlungsbehörde sich zusätzlich durch Fachgutachten unterstützen läßt. Die Kosten für einen Privatgutachter sind im Rahmen des § 464a Abs. 2 StPO zu erstatten, wenn nur auf diese Weise eine sachkundige Unterweisung des Verteidigers zu erreichen war.

Normenkette:

StPO § 464 a Abs. 2 ;