OLG Düsseldorf vom 07.10.1985
10 WF 192/85
Normen:
BRAGO § 20 Abs.1 S.3, § 7 Abs.3, § 132 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
AnwBl 1986, 162
DRsp IV(477)221b
Rpfleger 1986, 109

OLG Düsseldorf - 07.10.1985 (10 WF 192/85) - DRsp Nr. 1992/8072

OLG Düsseldorf, vom 07.10.1985 - Aktenzeichen 10 WF 192/85

DRsp Nr. 1992/8072

b. Gebührenfestsetzung für anwaltliche Beratung im Beratungshilfeverfahren: (b) nur bedingt mögliche Anrechnung von Beratungsgebühren jeweils für Scheidungs- und verschiedene Scheidungsfolgesachen auf den nach Rechtshängigwerden einer dieser Sachen entstandenen Gebührenanspruch.

Normenkette:

BRAGO § 20 Abs.1 S.3, § 7 Abs.3, § 132 Abs.1 S.1;

»... Gemäß §§ 132 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 3 BRAGO [BRAGebO] sind die von dem Antragsteller im Rahmen der Beratungshilfe erhaltenen Gebühren auf seinen im Scheidungsverfahren entstandenen Gebührenanspruch anzurechnen, wenn beide Tätigkeiten i. S. von § 20 Abs. 1 Satz 3 BRAGO miteinander »zusammenhängen«. Dieser Begriff des »Zusammenhangs« mag zwar .. weit auszulegen sein, so daß alle Angelegenheiten darunter fallen, die innerlich miteinander verknüpft sind (ähnlich: Frauenholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 5. Aufl., Rdnr. 16 zu § 20). Dies vermag dennoch keine Anrechnung der Beratungshilfegebühren aus allen fünf Verfahren zu rechtfertigen: