OLG Düsseldorf vom 06.07.1989
1 Ws 1065/88
Normen:
StPO § 465 Abs.2, § 467 ;
Fundstellen:
DRsp IV(466)211b
MDR 1990, 175

OLG Düsseldorf - 06.07.1989 (1 Ws 1065/88) - DRsp Nr. 1992/7813

OLG Düsseldorf, vom 06.07.1989 - Aktenzeichen 1 Ws 1065/88

DRsp Nr. 1992/7813

b. Umfang der Erstattung geschuldeter, das Pflichtverteidigerhonorar übersteigender Verteidigergebühren im Fall des Teilfreispruchs.

Normenkette:

StPO § 465 Abs.2, § 467 ;

»... Bei einem Teilfreispruch gilt .. der Grundsatz, daß der Verurteilte kostenmäßig so gestellt werden soll, wie er gestanden hätte, wenn allein die zur Verurteilung führende Tat Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre. Nur die in diesem Fall entstandenen Kosten fallen ihm zur Last. Nach den sich aus § 465 Abs. 2 StPO ergebenden Grundgedanken ist jedoch der Verurteilte von allen Mehrkosten freizustellen, die durch die Tat veranlaßt worden sind, deretwegen er freigesprochen worden ist (BGHSt 25, 109, 116 ..).

Geltend gemacht werden [im vorl. Fall] von der Verurteilten als notwendige Auslagen die von ihr ihrem Verteidiger RA M gemäß § 100 Abs. 1 und 2 BRAGO geschuldeten und das Pflichtverteidigerhonorar übersteigenden Verteidigergebühren. Soweit es bei einem Teilfreispruch die ggf. zu erstattenden Verteidigergebühren anlangt, gilt die sogen. Differenztheorie. Diese besagt, daß vom Gesamthonorar des Verteidigers das fiktive Honorar abzuziehen ist, welches ihm zustehen würde, wenn nur die zur Verurteilung führende Tat Gegenstand des Mandats gewesen wäre; die Differenz ist dem Verurteilten zu erstatten (vgl. Senatsbeschluß in NJW 1971, 394 ..).