»Nach der Rechtspr. des [1. Straf-]Senats (vgl. JMBlNRW 1979, 92) ist eine sofortige Beschwerde des Angekl. gegen eine Auslagenentscheidung, die mit einer Einstellung des Verfahrens nach § 206 a Abs. 1 StPO verbunden ist, unzulässig .. . Danach ist eine solche Entscheidung in gleicher Weise zu behandeln, wie dies bei der Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2, § 153 a Abs. 2, § 154 Abs. 2 StPO und bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG geschieht. Nach einhelliger Meinung ist in diesen Fällen eine isolierte Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung ausgeschlossen .. . Maßgebender Grund [dafür] .. ist die Erwägung, daß diese Entscheidung ein Teil der Hauptentscheidung ist und an deren gesetzlicher Unanfechtbarkeit teilnimmt.
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