OLG Düsseldorf vom 05.03.1987
1 Ws 152/87
Normen:
StPO § 206 a, § 464 Abs.3 S.1 a.F;
Fundstellen:
DRsp IV(466)200b
Rpfleger 1987, 383

OLG Düsseldorf - 05.03.1987 (1 Ws 152/87) - DRsp Nr. 1992/7978

OLG Düsseldorf, vom 05.03.1987 - Aktenzeichen 1 Ws 152/87

DRsp Nr. 1992/7978

b. Sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO a. F.) des Angeklagten gegen die ihn belastende Kosten- und Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung nach § 206 a StPO (b) ist unzulässig.

Normenkette:

StPO § 206 a, § 464 Abs.3 S.1 a.F;

»Nach der Rechtspr. des [1. Straf-]Senats (vgl. JMBlNRW 1979, 92) ist eine sofortige Beschwerde des Angekl. gegen eine Auslagenentscheidung, die mit einer Einstellung des Verfahrens nach § 206 a Abs. 1 StPO verbunden ist, unzulässig .. . Danach ist eine solche Entscheidung in gleicher Weise zu behandeln, wie dies bei der Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2, § 153 a Abs. 2, § 154 Abs. 2 StPO und bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG geschieht. Nach einhelliger Meinung ist in diesen Fällen eine isolierte Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung ausgeschlossen .. . Maßgebender Grund [dafür] .. ist die Erwägung, daß diese Entscheidung ein Teil der Hauptentscheidung ist und an deren gesetzlicher Unanfechtbarkeit teilnimmt.