»... Für die Beurteilung der Frage, ob § 19 Abs. 3 GKG Anwendung findet, [kommt es] entscheidend darauf an, ob der Bekl. sich mit einer Aufrechnung verteidigt und ob die Entscheidung über die aufgerechneten Gegenforderungen in Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 2 ZPO erwächst. Verteidigt sich ein Auftraggeber gegenüber einem eingeklagten Werklohnanspruch mit Gewährleistungsansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, so kann keineswegs generell von einer Aufrechnung gesprochen werden. Vielmehr handelt es sich um ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis, wenn es nur um die Ermittlung des rechnerischen Ergebnisses geht, in welcher Höhe überhaupt noch eine Werklohnforderung besteht. Dabei ist allerdings eine differenzierende Betrachtung aller möglichen werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche geboten. ... In [diesen] Fällen scheidet eine Anwendung des § 19 Abs. 3 GKG auch für den Kostenstreitwert aus (vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 6. Aufl., Stichwort: »Aufrechnung« Nr. 23), weil eine Aufrechnung gar nicht stattfindet.
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