Durch Beschluß vom 11. 9. 1987 hatte die StrafvollstrKammer den Verurteilten mit Ablauf des 30. 9. 1987, jedoch nicht vor Rechtskraft der Entscheidung, bedingt aus der Strafhaft entlassen. Gegen diesen Beschluß hat die StA am 22. 9. 1987 sofortige Beschwerde eingelegt, die Beschwerde jedoch nicht begründet, sondern am 14. 10. 1987 zurückgenommen. Am selben Tag ist der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen worden.
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