OLG Düsseldorf vom 02.10.1989
2 Ws 475/89
Normen:
StPO § 464 a Abs.2 Nr.2; ZPO § 91 Abs.2;
Fundstellen:
AnwBl 1990, 171
DRsp IV(466)210c
MDR 1990, 272
NStZ 1990, 204
Rpfleger 1990, 181
StV 1990, 78

OLG Düsseldorf - 02.10.1989 (2 Ws 475/89) - DRsp Nr. 1992/7797

OLG Düsseldorf, vom 02.10.1989 - Aktenzeichen 2 Ws 475/89

DRsp Nr. 1992/7797

c. Erstattungsfähige Aufwendungen für einen Rechtsanwalt (§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO): (c) gebotene Erstattung der Verteidigerkosten im Falle einer von der Staatsanwaltschaft eingelegten und später zurückgenommenen Beschwerde gegen eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft.

»Verhindert die Staatsanwaltschaft durch Einlegung eines Rechtsmittels die von der Strafvollstreckungskammer angeordnete bedingte Entlassung eines Verurteilten, so ist diesem nicht zuzumuten, mit der Beauftragung eines Verteidigers bis zur Begründung jenes Rechtsmittels zu warten.«

Normenkette:

StPO § 464 a Abs.2 Nr.2; ZPO § 91 Abs.2;

Durch Beschluß vom 11. 9. 1987 hatte die StrafvollstrKammer den Verurteilten mit Ablauf des 30. 9. 1987, jedoch nicht vor Rechtskraft der Entscheidung, bedingt aus der Strafhaft entlassen. Gegen diesen Beschluß hat die StA am 22. 9. 1987 sofortige Beschwerde eingelegt, die Beschwerde jedoch nicht begründet, sondern am 14. 10. 1987 zurückgenommen. Am selben Tag ist der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen worden.