»1. Hat das Gericht bei der endgültigen Einstellung des Verfahrens nach § 153 a Abs.2 StPO übersehen, daß ein Nebenkläger beteiligt war und hat es deshalb nicht darüber entschieden, ob der Angeklagte dessen notwendige Auslagen zu tragen hat, so kann diese Entscheidung nicht auf sofortige Beschwerde (wegen deren Unstatthaftigkeit) von dem Beschwerdegericht, wohl aber in dem Verfahren nach § 33 aStPO von dem Gericht nachgeholt werden, das die Einstellungsentscheidung getroffen hat.2. Die Überbürdung der dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Angeklagten kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, der Nebenkläger habe diese Auslagen mutwillig und unnötig dadurch veranlaßt, daß er sich durch einen Rechtsanwalt habe vertreten lassen.«