OLG Düsseldorf vom 02.03.1993
1 Ws 166 - 167/93
Normen:
StPO § 33 a, § 153 a Abs.2, § 464 Abs.1 S. 1, 2; StPO § 472 Abs.1, 2;
Fundstellen:
MDR 1993, 785

OLG Düsseldorf - 02.03.1993 (1 Ws 166 - 167/93) - DRsp Nr. 1993/1658

OLG Düsseldorf, vom 02.03.1993 - Aktenzeichen 1 Ws 166 - 167/93

DRsp Nr. 1993/1658

»1. Hat das Gericht bei der endgültigen Einstellung des Verfahrens nach § 153 a Abs.2 StPO übersehen, daß ein Nebenkläger beteiligt war und hat es deshalb nicht darüber entschieden, ob der Angeklagte dessen notwendige Auslagen zu tragen hat, so kann diese Entscheidung nicht auf sofortige Beschwerde (wegen deren Unstatthaftigkeit) von dem Beschwerdegericht, wohl aber in dem Verfahren nach § 33 a StPO von dem Gericht nachgeholt werden, das die Einstellungsentscheidung getroffen hat. 2. Die Überbürdung der dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Angeklagten kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, der Nebenkläger habe diese Auslagen mutwillig und unnötig dadurch veranlaßt, daß er sich durch einen Rechtsanwalt habe vertreten lassen.«

Normenkette:

StPO § 33 a, § 153 a Abs.2, § 464 Abs.1 S. 1, 2; StPO § 472 Abs.1, 2;