OLG Düsseldorf vom 01.09.1987
10 W 83/87
Normen:
BRAGO § 31 ;
Fundstellen:
AnwBl 1988, 121
DRsp IV(477)229b

OLG Düsseldorf - 01.09.1987 (10 W 83/87) - DRsp Nr. 1992/7944

OLG Düsseldorf, vom 01.09.1987 - Aktenzeichen 10 W 83/87

DRsp Nr. 1992/7944

b. Verhandlungsgebühr für Sachanträge, die nach Abschluß eines widerruflichen Prozeßvergleichs gestellt werden, auch dann, wenn der Vergleich wirksam wird.

Normenkette:

BRAGO § 31 ;

»Der Kl. ist eine halbe Verhandlungsgebühr erwachsen.

Wie der Senat bereits entschieden hat (NJW 1971, 2180) und auch in der Rechtspr. überwiegend angenommen wird (OLG Bremen, Rpfleger 1973, 374; OLG Köln, Rpfleger 1975, 36), entsteht eine anwaltliche Verhandlungsgebühr, auch wenn ein vorher bedingt geschlossener Vergleich wirksam wird. Hiervon abzuweichen, bieten die Erwägungen des OLG München (Rpfleger 1969, 315 und Rpfleger 1976, 104) keinen zureichenden Anlaß. Gegen die dogmatischen Erwägungen des Senats wird vom Beschwerdeführer nichts eingewandt, was diese als falsch erscheinen ließe. Insbesondere kann nicht darauf abgestellt werden, ob Anträge [,die] unter einer Bedingung stehen, gerechtfertigt, also zulässig und begründet sind. Auch die von einer Bedingung abhängigen Parteianträge sind nicht inhaltsleer, sondern haben ihren verfahrensrechtlichen Sinn: Die Parteien streiten weiter, mag dies auch von dem Eintritt einer Potestativbedingung abhängig sein, deren Eintritt oder Ausfall im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht feststeht. Notwendig im prozessualen Sinne sind die Streitanträge allemal (vgl. § 137 Abs. 1, §§ 297, 308 Abs. 1 ) .. . «