OLG Düsseldorf vom 01.04.1986
1 Ws 679/85
Normen:
StPO § 464 a Abs.2 Nr.2; ZPO § 91 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(466)197d-e
MDR 1986, 958

OLG Düsseldorf - 01.04.1986 (1 Ws 679/85) - DRsp Nr. 1992/8040

OLG Düsseldorf, vom 01.04.1986 - Aktenzeichen 1 Ws 679/85

DRsp Nr. 1992/8040

d-e. Erstattungsfähige Aufwendungen für einen Rechtsanwalt (§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO): (d-e) Erstattung der durch Beauftragung eines auswärtigen (Wahl-)Verteidigers entstandenen Mehrkosten des (freigesprochenen) Angeklägten nur in Ausnahmefällen, (e) so in Schwurgerichtssachen Ä auch Ä dann, wenn der an seinem Wohnort verhaftete Beschuldigte den dort beauftragten Verteidiger auch bei spätere Verlegung an einen anderen (Haft-)Ort beibehält.

Normenkette:

StPO § 464 a Abs.2 Nr.2; ZPO § 91 Abs.2;

(d) »Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß der bei dem Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Ort des Prozeßgerichts hat, sind i. d. R. nicht zu erstatten. Aus der Fassung des § 91 Abs. 2 ZPO [auf den § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO verweist] folgt, daß die Erstattung solcher Kosten die Ausnahme darstellen soll.

Eine solche [Ausnahme] liegt z. B. vor, wenn die Rechtsverteidigung so entscheidende Schwierigkeiten in sich birgt, daß die Rechte des Beschuld. nur dann als hinreichend gewahrt angesehen werden können, wenn er durch einen mit der .. Materie besonders vertrauten Rechtsanwalt verteidigt wird. Erstattungsfähig sind die Mehrkosten eines auswärtigen Anwalts nicht bereits deshalb, weil dieser der Anwalt des Vertrauens ist oder den Ruf genießt, über besonders gute Rechtskenntnisse zu verfügen.