OLG Dresden - Beschluß vom 29.01.1998 (10 WF 10/98) - DRsp Nr. 1998/16644
OLG Dresden, Beschluß vom 29.01.1998 - Aktenzeichen 10 WF 10/98
DRsp Nr. 1998/16644
1. Ein Streitwertbeschluß ist wenigstens stichwortartig zu begründen. Die Begründung kann im Nichtabhilfebeschluß nachgeholt werden.2. Auch wenn beiden Parteien eines Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt worden ist, gilt für die Festsetzung des Streitwertes § 12 S. 2 GKG. Keinesfalls ist grundsätzlich der Mindeststreitwert (von derzeit 4.000 DM) festzusetzen.
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