OLG Dresden - Beschluß vom 22.10.1996
14 W 0820/96
Normen:
ZPO §§ 91, 103 ;
Fundstellen:
GRUR 1997, 318
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 41-0-0543/95

OLG Dresden - Beschluß vom 22.10.1996 (14 W 0820/96) - DRsp Nr. 1998/4943

OLG Dresden, Beschluß vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 14 W 0820/96

DRsp Nr. 1998/4943

Die Kosten der Abmahnung sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig.

Normenkette:

ZPO §§ 91, 103 ;

Gründe:

I .

Die Kosten für die Einschaltung der Münchener Verkehrsanwälte der Klägerin sind vorliegend, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluß zu Recht angenommen hat, neben Abmahnkosten (s. dazu Ziff. II) nur in Höhe der Kosten einer fiktiven Informationsreise erstattungsfähig. In weitergehendem Umfang kann die Klägerin Kostenerstattung nicht verlangen, weil der Schwierigkeitsgrad der Sach- und Rechtslage weder die Beauftragung der Münchener Verkehrsanwälte noch eine weitere Informationsreise erfordert hatte.

Gegen die Höhe der vom Landgericht zugrunde gelegten Kosten einer Informationsreise (979,00 DM) sind Bedenken nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.

II.