OLG Dresden - Beschluß vom 19.11.1996
14 W 1226/96
Normen:
BRAGO § 11 Abs. 1 ; EinigungsV Anlage I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26a S. 2;
Fundstellen:
GRUR 1997, 401
GRUR 1997, 401 (Ls)
Vorinstanzen:
LG Bautzen, - Vorinstanzaktenzeichen 2-0-841/93

OLG Dresden - Beschluß vom 19.11.1996 (14 W 1226/96) - DRsp Nr. 1998/4934

OLG Dresden, Beschluß vom 19.11.1996 - Aktenzeichen 14 W 1226/96

DRsp Nr. 1998/4934

Tritt ein Rechtsanwalt im Auftrag eines Mandanten mit Sitz in den neuen Bundesländern vor dortigen Gerichten auf, so hat er auch dann nur einen gekürzten Gebührenanspruch, wenn sein Kanzleisitz sich in den alten Bundesländern befindet.

Normenkette:

BRAGO § 11 Abs. 1 ; EinigungsV Anlage I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26a S. 2;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landgericht hat bei Bemessung der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Anwaltsgebühren zu Recht um 20 % gekürzt.

Die den Prozeßbevollmächtigten, der Beklagten zustehenden Gebühren waren gemäß Anlage I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 a zum Einigungsvertrag (BGBl. 11 1990, 936, im folgenden: Maßgabe Nr. 26 a), Satz 2, um 20 *-. zu kürzen. Nach dieser Vorschrift ermäßigen sich die Rechtsanwaltsgebühren um 20 (seit dem 01.07.1996 um 10 0-., § 1 Ermäßigungssatz- Anpassungs-VO vom 15.04.1996, BGBl. I, 604), wenn der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat und der Rechtsanwalt "vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben", tätig geworden ist. So liegt es hier.