Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landgericht hat bei Bemessung der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Anwaltsgebühren zu Recht um 20 % gekürzt.
Die den Prozeßbevollmächtigten, der Beklagten zustehenden Gebühren waren gemäß Anlage I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 a zum Einigungsvertrag (BGBl. 11 1990, 936, im folgenden: Maßgabe Nr. 26 a), Satz 2, um 20 *-. zu kürzen. Nach dieser Vorschrift ermäßigen sich die Rechtsanwaltsgebühren um 20 (seit dem 01.07.1996 um 10 0-., § 1 Ermäßigungssatz- Anpassungs-VO vom 15.04.1996, BGBl. I, 604), wenn der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat und der Rechtsanwalt "vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben", tätig geworden ist. So liegt es hier.
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