OLG Dresden - Beschluß vom 19.08.1997
15 W 1041/97
Normen:
GKG § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 1997, 527
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 561/97

OLG Dresden - Beschluß vom 19.08.1997 (15 W 1041/97) - DRsp Nr. 1998/4877

OLG Dresden, Beschluß vom 19.08.1997 - Aktenzeichen 15 W 1041/97

DRsp Nr. 1998/4877

Der Wert des Streitgegenstandes bezüglich einer Klage auf Räumung vermieteter Räume ist nach dem Jahresbetrag des Nettomietzinses zuzüglich der verbrauchsunabhängigen Nebenkosten zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Vertrag vom 21.05.1991 hatte die Klägerin an den Beklagten Gewerberäume im Anwesen vermietet. Gemäß § 4 des Mietvertrages betrug der Mietzins ab 01.01.1994 3.812, 15 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.

In § 5 des genannten Mietvertrages ist vereinbart worden, daß die Betriebs- und Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden. Die Nebenkosten sollten mit den monatlichen Mietzinszahlungen in Form einer pauschalen Vorauszahlung fällig sein, wobei eine Abrechnung jährlich erfolgen sollte. Zunächst wurden keine monatlichen Vorauszahlungen bezahlt.

Für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.1995 beliefen sich die allgemeinen Betriebskosten des Grundstücks einschließlich des Gebäudes für Grundsteuer, Ungezieferbekämpfung, Wasser, Abwasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gartenpflege, Spielplatz, Hausstrom, Hausmeister und Gartenpflege auf insgesamt 6.377,76 DM. Die Kosten für Heizung und Warmwasser betrugen in dem genannten Zeitraum 2.505, 50 DM. Die allgemeinen Betriebskosten wurden auf die Nutzer nach den genutzten Flächen umgelegt. Die Heizung und das Warmwasser wurde nach dem Verbrauch berechnet.