OLG Dresden - Beschluß vom 18.07.1996 (20 WF 165/96) - DRsp Nr. 1998/3023
OLG Dresden, Beschluß vom 18.07.1996 - Aktenzeichen 20 WF 165/96
DRsp Nr. 1998/3023
1. Bei der Bemessung des Streitwertes eines Eheverfahrens ist das von den Parteien in drei Monaten erzielte Einkommen nur einer von mehreren Umständen.2. Die Tatsache, daß den Parteien Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, rechtfertigt nicht die Festsetzung des Streitwertes auf den Mindestbetrag.3. Schuldverbindlichkeiten sind bei der Wertfestsetzung nur zu berücksichtigen, wenn durch Tilgungsleistungen das zur Verfügung stehen Einkommen tatsächlich gemindert wird.4. Eine unstreitig geführte Ehesache mit ebenfalls unstreitigen Folgesachen, die ohne größeren tatsächlichen Aufwand erledigt wird, rechtfertigt einen Abschlag vom Wert in Höhe von 25 %.