OLG Dresden - Beschluss vom 16.04.2002
3 W 0529/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 97 Abs. 1 § 568 (n.F.) § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ; GKG § 12 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 28 Abs. 2 Nr. 2 § 28 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 27.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 361/01

OLG Dresden - Beschluss vom 16.04.2002 (3 W 0529/02) - DRsp Nr. 2002/18515

OLG Dresden, Beschluss vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 3 W 0529/02

DRsp Nr. 2002/18515

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 97 Abs. 1 § 568 (n.F.) § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ; GKG § 12 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 28 Abs. 2 Nr. 2 § 28 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde macht der Beklagte geltend, die Rechtspflegerin habe die Kosten zweier Reisen des auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu Unrecht in die Kostenausgleichung eingestellt.

Die Klägerin sitzt in München. Dort sind auch die Rechtsanwälte B & Kollegen niedergelassen. Sie haben die Klägerin im Prozess vor dem Landgericht Chemnitz vertreten. In den beiden Verhandlungsterminen ist für die Klägerin Rechtsanwalt W aus der Münchner Kanzlei aufgetreten. Dieser hat der Klägerin an Reisekosten DM 814,50 (= EUR 416,45) erechnet (GA 82).

Die Rechtspflegerin hat zur Begründung für die angenommene Erstattungsfähigkeit der Reisekosten auf die aktuelle Senatsrechtsprechung verwiesen.

II.

Das Oberlandesgericht entscheidet durch den Senat, da der Einzelrichter diesem das Verfahren übertragen hat (§ 568 ZPO (n.F.)).

Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die - von der Klägerin zutreffend, nämlich in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 BRAGO berechneten - Reisekosten ihres Rechtsanwaltes (EUR 416,45) hat die Rechtspflegerin zu Recht zu Lasten des erstattungspflichtigen Beklagten in die Kostenausgleichung eingestellt.