OLG Dresden - Beschluß vom 10.09.1997 (14 W 0854/97) - DRsp Nr. 1998/4875
OLG Dresden, Beschluß vom 10.09.1997 - Aktenzeichen 14 W 0854/97
DRsp Nr. 1998/4875
1. Der abmahnende Wettbewerber trägt die Beweislast für den Zugang des Abmahnschreibens.2. Kann der Abmahnende den Zugang des Abmahnschreibens nicht beweisen und erkennt der Abgemahnte den geltend gemachten Anspruch im Prozeß sofort an, so trägt der Abmahnende gem. § 93ZPO die Kosten des Verfahrens.