OLG Dresden - Beschluß vom 09.03.2000
1 Ws 65/00
Normen:
StPO § 464 Abs. 3 S. 1, § 473 Abs. 1 ; JGG § 74 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 224
Vorinstanzen:
LG Bautzen, vom 20.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 150 Js 4325/99

OLG Dresden - Beschluß vom 09.03.2000 (1 Ws 65/00) - DRsp Nr. 2000/3334

OLG Dresden, Beschluß vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 1 Ws 65/00

DRsp Nr. 2000/3334

»Die vom Landgericht nach Revisionsrücknahme gem. § 473 Abs. 1 StPO, § 74 JGG getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung ist unanfechtbar.«

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 3 S. 1, § 473 Abs. 1 ; JGG § 74 ;

Gründe:

I. Das Landgericht - Jugendkammer - Bautzen hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28.09.1999 wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen hat es gemäß § 74 JGG abgesehen.

Nachdem der Beschwerdeführer am 17.01.2000 seine gegen dieses Urteil gerichtete Revision zurückgenommen hatte, hat das Landgericht Bautzen ihm durch Beschluss vom 20.01.2000 die Kosten der zurückgenommenen Revision auferlegt. Für die Anwendung der Bestimmung des § 74 JGG sah es keine Veranlassung.

Gegen den am 24.01.2000 zugestellten Kostenbeschluss wendet sich die am 31.01.2000 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. Nach ihrer Ansicht ist die an sich gegen die isolierte Kostenentscheidung statthafte sofortige Beschwerde unzulässig, weil die Hauptentscheidung nicht mehr angefochten werden könne.

II. Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.