OLG Dresden - Beschluß vom 06.06.1997 (7 U 2912/96) - DRsp Nr. 1998/4889
OLG Dresden, Beschluß vom 06.06.1997 - Aktenzeichen 7 U 2912/96
DRsp Nr. 1998/4889
»Dem Streithelfer steht auch dann ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe der Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu, wenn die Prozeßparteien im Rahmen eines Vergleichs Kostenaufhebung vereinbaren und die Kosten der Nebenintervention bewußt ausklammern.«