OLG Celle - Urteil vom 07.03.1985
14 U 15/83

OLG Celle - Urteil vom 07.03.1985 (14 U 15/83) - DRsp Nr. 2002/15671

OLG Celle, Urteil vom 07.03.1985 - Aktenzeichen 14 U 15/83

DRsp Nr. 2002/15671

Tatbestand:

Die Klägerin (sie firmierte damals noch unter: ... verkaufte am 31. Januar 1979 durch notariell beurkundeten "Kaufvertrag" an die Beklagten ein Grundstück in ... und verpflichtete sich, darauf ein Reihenhaus nebst PKW-Einstellplatz zu errichten. Wegen des Inhalts des "Kaufvertrags" im Einzelnen wird auf die in der Gerichtsakte befindliche Fotokopie (Bl. 30-41) verwiesen. Auf Verlangen der Klägerin und Veranlassung der Beklagten bestätigte die Stadtsparkasse ... mit Schreiben vom 27. Mai 1980 (vgl. Bl. 13 d.A.) der Klägerin, dass die Restfinanzierung gesichert sei und Zahlung an die Klägerin bei Eintritt im Einzelnen genannter Voraussetzungen geleistet werde. Den vereinbarten Preis von 239.680 DM haben die Beklagten bis auf einen Betrag von 11.329 DM beglichen. Wegen des noch offenen Betrags hat die Klägerin die Auflassung verweigert. Mit der Klage verlangt sie Zahlung von 11.329 DM.

Die Beklagten haben eingewandt, dass der Kaufpreis um 15.000 DM, mindestens aber 5 %, zu mindern sei, weil der Kfz-Einstellplatz mit einem Mittelklassewagen nicht befahren werden könne. Außerdem haben sie die Aufrechnung mit Kostenvorschussansprüchen zur Beseitigung von Mängeln erklärt. Die Abdichtung des Kelleraußenmauerwerks gegen Feuchtigkeit und Tischlerarbeiten seien mangelhaft ausgeführt worden.