OLG Celle - Beschluß vom 28.10.1991 (3 Ws 226/91) - DRsp Nr. 1994/8361
OLG Celle, Beschluß vom 28.10.1991 - Aktenzeichen 3 Ws 226/91
DRsp Nr. 1994/8361
Die Mehrkosten des auswärtigen Wahlverteidigers sind zu erstatten, wenn sich der frühere Angeklagte einem schwerwiegenden Tatvorwurf gegenübersah und zu dem auswärtigen Rechtsanwalt, den er mit der Verteidigung beauftragte, ein gewachsenes Vertrauensverhältnis bestand, wobei diese Tatsachen nicht lediglich behauptet werden dürfen, sondern dargelegt werden müssen (OLG Koblenz StV 1982, 481).