OLG Celle - Beschluß vom 26.04.1990 (18 WF 76/90) - DRsp Nr. 1996/22910
OLG Celle, Beschluß vom 26.04.1990 - Aktenzeichen 18 WF 76/90
DRsp Nr. 1996/22910
Eine Beweisgebühr nach 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO wird dann ausgelöst, wenn der Anwalt seinen Auftraggeber - vom Fall der Anhörung nach § 613ZPO abgesehen - in einem gerichtlichen Beweisaufnahmeverfahren vertritt. Besteht die Beweisaufnahme nur in der Vorlage von Urkunden, die sich in Händen einer Partei befinden, entsteht keine Beweisgebühr, § 34 Abs. 1BRAGO. Holt das Gericht - ohne nach der Prozeßordnung dazu verpflichtet zu sein - eine Lohnauskunft vom Arbeitgeber einer Partei ein, gilt nichts anderes. Eine Beweisgebühr kann nur anfallen, wenn die Partei sich die Urkunde nicht selbst beschaffen kann.