OLG Celle - Beschluß vom 23.11.1994
5 Ws 208/94
Normen:
ZSEG § 17a;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1995, 73

OLG Celle - Beschluß vom 23.11.1994 (5 Ws 208/94) - DRsp Nr. 1996/4284

OLG Celle, Beschluß vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 5 Ws 208/94

DRsp Nr. 1996/4284

»Die DBP Telekom kann für die Ermöglichung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens neben den Benutzungsgebühren ein zusätzliches Entgelt für die Bereitstellung der benutzten Festverbindung gemäß ihren allgemeinen Tarifen nur dann beanspruchen, wenn sie die Leistung nach dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 am 1.7.1994 erbracht hat.«

Normenkette:

ZSEG § 17a;

Gründe:

Die DBP Telekom hatte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die Überwachung von Telefonanschlüssen ermöglicht. Für ihre Leistungen beantragte sie Kostenerstattung, und zwar neben den Gebühren für den Betrieb der betreffenden Verbindungen sowie Personalaufwendungen und Auslagen bei Auftragsannahme, Vorbereiten, technischer Durchführung und Abschließen der Maßnahme zusätzlich noch jeweils 300 DM für die Bereitstellung der benutzten Festverbindungen. Entsprechend wurden die Gebühren vom Kostenbeamten der StA festgesetzt und angewiesen. Auf den Antrag des Bezirksrevisors bei dem LG erfolgte die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung. Auch die Strafkammer des LG setzte die Gebühren wie von der Telekom beantragt fest.