Die DBP Telekom hatte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die Überwachung von Telefonanschlüssen ermöglicht. Für ihre Leistungen beantragte sie Kostenerstattung, und zwar neben den Gebühren für den Betrieb der betreffenden Verbindungen sowie Personalaufwendungen und Auslagen bei Auftragsannahme, Vorbereiten, technischer Durchführung und Abschließen der Maßnahme zusätzlich noch jeweils 300 DM für die Bereitstellung der benutzten Festverbindungen. Entsprechend wurden die Gebühren vom Kostenbeamten der StA festgesetzt und angewiesen. Auf den Antrag des Bezirksrevisors bei dem LG erfolgte die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung. Auch die Strafkammer des LG setzte die Gebühren wie von der Telekom beantragt fest.
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